§ 287d SGB VI: Erstattungen in besonderen Fällen
veröffentlicht am |
20.01.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
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Inkrafttreten | 01.01.2006 |
Gültig bis | 31.12.2019 |
Version | 002.00 |
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
1. | das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und |
2. | das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist. |