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§ 287d SGB VI: Erstattungen in besonderen Fällen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis31.12.2005
Version001.00

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden.

(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

1.das Erstattungsverfahren am 01.01.2001 noch nicht abschließend entschieden war und
2.das Schadensereignis nach dem 30.06.1983 eingetreten ist.

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