§ 287d SGB VI: Erstattungen in besonderen Fällen
veröffentlicht am |
20.01.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 31.12.2005 |
Version | 001.00 |
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden.
(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
1. | das Erstattungsverfahren am 01.01.2001 noch nicht abschließend entschieden war und |
2. | das Schadensereignis nach dem 30.06.1983 eingetreten ist. |