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§ 287d SGB VI: Erstattungen in besonderen Fällen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden.

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