§ 287c SGB VI: Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe
veröffentlicht am |
25.01.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 9c des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.