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§ 287c SGB VI: Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 9c des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

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