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§ 287b SGB VI: Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten01.01.2014
Gültig bis30.06.2018
Version002.00

(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.

(2) Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Ausgaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt. Der nach Satz 1 maßgebende Betrag wird für das Jahr 1998 um 450 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 1999 um 900 Millionen Deutsche Mark erhöht. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher von der Rentenversicherung erbrachten Leistung "Stationäre Heilbehandlung für Kinder" in die gesetzliche Krankenversicherung wird von den in Satz 2 genannten Erhöhungsbeträgen jährlich der Betrag von 210 Millionen Deutsche Mark abgesetzt. Bei der Festsetzung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) für das Jahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 1999 maßgebende Betrag zugrunde zu legen.

(3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:

Jahr

Demografiekomponente

2014

2015

2016

2017

1,0192

1,0126

1,0073

1,0026

2018

2019

2020

2021

2022

0,9975

0,9946

0,9938

0,9936

0,9935

2023

2024

2025

2026

2027

0,9938

0,9931

0,9929

0,9943

0,9919

2028

2029

2030

2031

2032

0,9907

0,9887

0,9878

0,9863

0,9875

2033

2034

2035

2036

2037

0,9893

0,9907

0,9914

0,9934

0,9924

2038

2039

2040

2041

2042

0,9948

0,9963

0,9997

1,0033

1,0051

2043

2044

2045

2046

2047

2048

2049

2050

1,0063

1,0044

1,0032

1,0028

1,0009

0,9981

0,9979

0,9978

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