§ 287b SGB VI: Ausgaben für Rehabilitation
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) |
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Inkrafttreten | 28.09.1996 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.
(2) Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Ausgaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt.