§ 287b SGB VI: Ausgaben für Rehabilitation
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 27.09.1996 |
Version | 001.00 |
Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen und für das Beitrittsgebiet ab 1993 zugrunde zu legen. Ausgangswert für die Ausgaben der Träger der Rentenversicherung für Rehabilitation, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig sind, sind fünf vom Hundert ihrer Rentenausgaben im Jahr 1992, soweit sie den Berechnungen der Bundeszuschüsse-Beitrittsgebiet zugrunde zu legen sind.