§ 286g SGB VI: Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) |
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Inkrafttreten | 17.11.2016 |
Version | 002.00 |
Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
1. | Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und |
2. | ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. |
§ 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.