§ 282 SGB VI: Nachzahlung bei Heiratserstattung
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
(1) Frauen, denen anläßlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind, können auf Antrag für Zeiten, für die Beiträge erstattet worden sind, bis zum 1. Januar 1924 zurück freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters, nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, die zur Versicherungsfreiheit führt, ist eine Nachzahlung nicht zulässig.
(2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden. Für die Berechnung der Beiträge gilt die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden, für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 jedoch die Beitragsbemessungsgrenze dieses Jahres.