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§ 281a SGB VI: Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

1.Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2.aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) in Entgeltpunkten (Ost) zu begründen,
3.die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a).

(2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.

(3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen.

(4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.