§ 279f SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014), Artikel 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 31.12.2010 |
Version | 002.00 |
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, gilt § 166 Abs. 1 Nr. 2b entsprechend. Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.