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§ 279f SGB VI: Feststellung der für Kindererziehungszeiten zu zahlenden Beiträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten01.06.1999
Gültig bis31.12.2001
Version001.00

(1) Bis zur Einführung einer individuellen Beitragszahlung des Bundes für die Kindererziehung zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 1999 einen Betrag in Höhe von 13,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre nach 2000 verändert sich die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,

1.in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht,
2.in dem bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
3.in dem die Anzahl der Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

(2) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.

(3) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Die Zahlung der Monatsrate wird in dem Monat fällig, für den sie bestimmt ist.

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