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§ 279c SGB VI: Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei der Beitragstragung an den Betrag von 610 Deutsche Mark oder den Betrag von 750 Deutsche Mark anknüpfen, ist dieser Betrag für das Beitrittsgebiet in dem Verhältnis zu mindern, in dem die Bezugsgröße (Ost) zu der Bezugsgröße steht. Der Betrag ist auf volle zehn Deutsche Mark aufzurunden. Besteht eine Beschäftigung innerhalb desselben Zeitraums im Beitrittsgebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sind die Beschäftigungen zusammenzurechnen. Für die Beitragstragung ist die für den jeweiligen Beschäftigungsort maßgebende Grenze anzuwenden.

(2) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.

(3) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.

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