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§ 276c SGB VI: Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten01.01.2005
Gültig bis31.12.2007
Version002.00

Die Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen. Sie werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

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