§ 276a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
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Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen und
1. | vor dem 1. Januar 1945 geboren sind, |
2. | vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos geworden sind und |
3. | sich vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos gemeldet haben, |
ist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat.
(2) Die Beiträge werden vom Bund getragen, soweit Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeitslosenhilfe ist, im Übrigen vom Versicherten. Die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 sind auf Antrag des Versicherten durch die Agentur für Arbeit zu benennen, hierbei ist in der Regel auf den Jahresbetrag abzustellen.
(3) Maßgebend für die Bestimmung des Beitragssatzes ist der Beitragssatz des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden.