§ 275a SGB VI: Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 23.12.1992 |
Version | 001.00 |
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert. Die veränderten Beträge werden nur für den Zeitraum, für den die Beitragsbemessungsgrenzen gelten, auf das nächsthöhere Vielfache von 1200 aufgerundet.