§ 274b SGB VI: Versicherungskonto
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) |
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Inkrafttreten | 01.07.1993 |
Gültig bis | 31.07.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Die Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung zur Übersendung von Versicherungsverläufen und zur Kontenklärung wird bis zum 31. Dezember 1996 ausgesetzt.
(2) Ansprüche der Versicherten auf Übersendung von Versicherungsverläufen und auf Kontenklärung, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen, ruhen für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet von der Entstehung des Anspruchs an.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Übersendung von Versicherungsverläufen und die Kontenklärung im Rahmen eines Rentenauskunftsverfahrens, Rentenantragsverfahrens oder eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich.