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§ 274a SGB VI: Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

Für selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nach § 229a versicherungspflichtig sind, sind

1.die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausüben,
2.die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausüben,

zuständig.

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