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§ 273a SGB VI: Zuständigkeit in Zweifelsfällen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis30.09.2005
Version001.00

Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Bundesknappschaft für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesversicherungsamt.

Zusatzinformationen

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