§ 273 SGB VI: Zuständigkeit der Bundesknappschaft
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 01. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.
(2) Für Versicherte, die
1. | bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder |
2. | bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Bundesknappschaft für die freiwillige Versicherung zuständig.