Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 270a SGB VI: Rentenauskunft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.07.1996
Version001.00

Versicherte, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1999 auf Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das 59. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenauskünfte können auch von Amts wegen erteilt werden.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab