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§ 268a SGB VI: Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818)

Inkrafttreten30.03.2005
Gültig bis31.08.2009
Version002.00

§ 101 Abs. 3 Satz 4 gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

Zusatzinformationen

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