§ 265a SGB VI: Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Gültig bis | 30.06.2024 |
Version | 002.00 |
Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
(2) (aufgehoben)