§ 265a SGB VI: Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 31.08.2009 |
Version | 002.00 |
(1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
(2) Sind Abschläge beim Versorgungsausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen (§ 264a), wird bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der Anwartschaften für den Versicherten, für den die knappschaftliche Rentenversicherung die Versicherung durchführt, durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt.