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§ 255i SGB VI: Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.01.2026

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 362)

Inkrafttreten01.01.2026
Version001.00

1Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab