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§ 255e SGB VI: Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2008 vom 28.06.2008 (BGBl. I S. 1076)

Inkrafttreten01.07.2008
Gültig bis21.07.2009
Version002.00

(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils.

(2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,
2.der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.

(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre

vor 20020,0 vom Hundert,
20020,5 vom Hundert,
20030,5 vom Hundert,
20041,0 vom Hundert,
20051,5 vom Hundert,
20062,0 vom Hundert,
20072,0 vom Hundert,
20082,0 vom Hundert,
20092,5 vom Hundert
20103,0 vom Hundert
20113,5 vom Hundert,
20124,0 vom Hundert.

(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

Formel zu § 255e SGB VI: Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005

Dabei sind:

ARt=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVAt-1=Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalenderjahr,
AVAt-2=Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalenderjahr,
RVBt-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(5) Abweichend von § 68a Abs. 1 Satz 1 sind die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.