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§ 255e SGB VI: Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten01.08.2004
Gültig bis31.12.2004
Version002.00

(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011 tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und des Altersvorsorgeanteils.

(2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem

1.der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,
2.der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.

(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre

vor 20020,0 vom Hundert,
20020,5 vom Hundert,
20030,5 vom Hundert,
20041,0 vom Hundert,
20051,5 vom Hundert,
20062,0 vom Hundert,
20072,5 vom Hundert,
20083,0 vom Hundert,
20093,5 vom Hundert,
20104,0 vom Hundert.

(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011 an Stelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

Formel zu § 255e SGB VI: Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005

Dabei sind:

ARt=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1=Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlichbeschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2=Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVAt-1=Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalenderjahr,
AVAt-2=Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalenderjahr,
RVBt-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(5) Die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.