§ 255c SGB VI: Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente
veröffentlicht am |
09.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) |
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Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Gültig bis | 31.12.2017 |
Version | 002.00 |
Widerspruch und Klage von Rentenbeziehern gegen
1. | die Veränderung des Zahlbetrags der Rente, |
2. | die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder |
3. | den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 106a |
zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004 für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, aufgrund einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.