§ 255c SGB VI: Aktueller Rentenwert im Jahr 2000
veröffentlicht am |
09.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) |
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Inkrafttreten | 27.03.2001 |
Gültig bis | 31.12.2003 |
Version | 002.00 |
(1) Abweichend von den §§ 68 und 255a Abs. 2 ändert sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2000 in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht.
(2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000 vorliegenden Daten zu Grunde zu legen.