§ 255b SGB VI: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
09.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 02.05.1996 (BGBl. I S. 659) |
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Inkrafttreten | 08.05.1996 |
Gültig bis | 28.02.2007 |
Version | 002.00 |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
1. | für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10 |
2. | für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10 |
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen.