§ 255a SGB VI: Aktueller Rentenwert (Ost)
veröffentlicht am |
09.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403), Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) |
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Inkrafttreten | 01.01.2001 |
Gültig bis | 31.07.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 30. Juni 2001 42,26 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei ist jeweils die für die neuen Bundesländer ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend.