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§ 255a SGB VI: Aktueller Rentenwert (Ost)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend.

(3) (weggefallen)