§ 255a SGB VI: Aktueller Rentenwert (Ost)
veröffentlicht am |
09.05.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 02.05.1996 (BGBl. I S. 659) |
---|---|
Inkrafttreten | 08.05.1996 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend.
(3) Für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 1996 wird der am 31. Dezember 1995 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt.