Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 255a SGB VI: Aktueller Rentenwert (Ost)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis07.05.1996
Version001.00

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der erforderlich ist, um das Verhältnis zwischen einer verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen Nettoentgelt im Beitrittsgebiet in der Höhe aufrechtzuerhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden Werte im Gebiet der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet entspricht.