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§ 252 SGB VI: Anrechnungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038), Artikel 8 des RAG 1991 vom 06.05.1991 (BGBl. I S. 1065), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1996
Version002.00

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

1.Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
2.nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
3.nach dem vollendeten 16. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
4.vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
5.vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
6.Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

1.die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
2.ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984

bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur Rehabilitation liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

1.nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
2.in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,

nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule von sieben Jahren überschritten ist. Die nach Satz 1 ermittelte Zeit wird bei Beginn der Rente

im Jahre

1992voll,
1993zu elf Zwölfteln,
1994zu zehn Zwölfteln,
1995zu neun Zwölfteln,
1996zu acht Zwölfteln,
1997zu sieben Zwölfteln,
1998zu sechs Zwölfteln,
1999zu fünf Zwölfteln,
2000zu vier Zwölfteln,
2001zu drei Zwölfteln,
2002zu zwei Zwölfteln,
2003zu einem Zwölftel

in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
2.wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) Zeiten, in denen Versicherte

1.vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
2.vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,
3.wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und
a)vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder
b)vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauern. Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.