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§ 249a SGB VI: Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten01.07.1993
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.

(2) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind vor dem 1. Januar 1992 in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen, so können sie bis zum 31. Dezember 1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater zugeordnet. Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1994 gestorben, kann der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31. März 1997 allein abgeben. Die Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die Mutter ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Altersrente oder Invalidenrente besteht oder aus deren Versicherung ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht oder bestanden hat.

(3) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind vor dem 1. Januar 1992 für einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemeinsam erzogen, können sie bis zum 31. Dezember 1996 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung dem Vater zuzuordnen ist; die Zuordnung kann auf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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