§ 244 SGB VI: Anrechenbare Zeiten
veröffentlicht am |
25.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885), Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) |
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Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Gültig bis | 30.06.2014 |
Version | 002.00 |
(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.
(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren.