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§ 243b SGB VI: Wartezeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten01.01.2000
Gültig bis31.12.2000
Version001.00

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.Altersrente für Frauen.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab