§ 237 SGB VI: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Verbindung mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 vom 22.12.1989 (BGBl. I S. 2406) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.07.1994 |
Version | 001.00 |
Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeitragszeiten sein müssen, verlängert sich auch um
1. | Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, |
2. | Ersatzzeiten, |
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind. Vom 1. Januar 1996 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat und der Versicherte vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat.