Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 236 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183)

Inkrafttreten01.01.2005
Gültig bis31.12.2007
Version002.00

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.das 63. Lebensjahr vollendet und
2.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21.

(2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die

1.vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder
2.bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am 14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben,

wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate

auf Alter
vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19380630630
1938
Januar - April1631630
Mai - August2632630
September - Dezember3633630
1939
Januar - April4634630
Mai - August5635630
September - Dezember6636630
1940
Januar - April7637630
Mai - August8638630
September - Dezember9639630
1941
Januar - April106310630
Mai - August116311630
September - Dezember12640630

§ 55 Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren.

(3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Oktober 1949 geboren sind, bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Anlage 21.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab