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§ 236 SGB VI: Hinzuverdienstgrenze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) in Verbindung mit dem RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1999
Version002.00

(1) Für Versicherte, für die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestand und die

1.vor dem 2. Dezember 1928 geboren sind oder
2.vor dem 2. Dezember 1929 geboren sind und als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind,

beträgt die Hinzuverdienstgrenze statt eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße 1000 Deutsche Mark, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist.

(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach den bis dahin im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften, besteht eine Hinzuverdienstgrenze nicht.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, tritt an die Stelle der Hinzuverdienstgrenze die Voraussetzung, daß eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht ausgeübt wird.

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 625 Deutsche Mark monatlich.

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