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§ 235b SGB VI: Anpassung des Übergangsgeldes in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten27.03.2001
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 wird das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert haben.

Zusatzinformationen

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