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§ 235b SGB VI: Anpassung des Übergangsgeldes in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 22 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534)

Inkrafttreten01.01.2000
Gültig bis26.03.2001
Version002.00

In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 wird das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert haben.

Zusatzinformationen

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