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§ 235 SGB VI: Rehabilitation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261); Inkrafttreten der Vorschrift im Beitrittsgebiet: 01.01.1991

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1995
Version001.00

Auf das Übergangsgeld wird der zu einer Rente geleistete Kinderzuschuss angerechnet. Bei der Anrechnung des Kinderzuschusses und bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz außer Ansatz.

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