§ 234 SGB VI: Höherversicherung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 001.00 |
Personen, die vor dem 1. Januar 1992 von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, können weiterhin neben Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen Beiträge zur Höherversicherung zahlen. Dies gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, auch ohne eine solche Vorversicherung.