§ 231a SGB VI: Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1995 |
Version | 001.00 |
Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Befreiung endet vom Eingang des Antrags an.