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§ 229a SGB VI: Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1994
Version002.00

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht nach §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Selbständig Tätige und mitarbeitende Familienangehörige können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, dass die Versicherungspflicht nach Satz 1 endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllen und in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert sind, sind versicherungspflichtig. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie Beiträge zur Altershilfe für Landwirte zahlen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die selbständige Tätigkeit als Landwirt beschränkt.

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