§ 227 SGB VI: Abrechnung der Aufwendungen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754) und Artikel 1 des Rentenreformgesetztes 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 10.05.2002 |
Version | 001.00 |
(1) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach den §§ 219 und 223 auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung untereinander und mit der Deutschen Bundespost sowie dem Bund durch.
(2) Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundesversicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das abgelaufene Kalenderjahr gezahlt worden sind.
(3) Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung.