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§ 222 SGB VI: Ermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 217 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)

Inkrafttreten07.11.2001
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen.

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