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§ 220 SGB VI: Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für Leistungen zur Rehabilitation im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Rehabilitation dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind.

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